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Mittwoch, 22. Februar 2012   
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Vor Inbetriebnahme jeglichen Fluggerätes des Vermieters hat der Mieter seine Berechtigung zur Führung dieses Luftfahrzeuges nachzuweisen. Weiterhin hat er nachzuweisen, dass er auf diesem Typ hinreichend eingewiesen und mit der Führung des gemieteten Fluggerätes sicher und vertraut ist. Sollte eine Einweisung erforderlich sein, geht dies zu Lasten des Mieters. Die Entscheidung darüber, ob ein Mieter hinreichend eingewiesen und mit der Führung des Luftfahrzeuges vertraut ist, obliegt allein dem Vermieter. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, einen Überprüfungsflug des Mieters mit einer vom Vermieter zu bestimmenden Person anzuordnen. Der Überprüfungsflug geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich zur strikten Einhaltung zugehöriger Bestimmungen der LuftPersV und der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals.

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